Satzung des Hannoveraner Pferdezuchtvereins Münsterland
- 1 Name, Sitz, Dachverbände
Der Verein führt den Namen Hannoveraner Pferdezuchtverein Münsterland (e.V.) und hat seinen Sitz in Coesfeld. Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Coesfeld eingetragen werden.
Der Verein soll Mitglied des Hannoveraner Verbandes e.V., Sitz Verden/Aller und des Hannoveraner Bezirksverbandes Nordrhein-Westfalen e.V., Sitz Wickrath werden. Er erkennt deren Satzungen als verbindlich an. Weitere Mitgliedschaften in anderen Organisationen können begründet werden, wenn dies dem Vereinszweck dient.
- 2 Vereinszweck, Zuständigkeitsbereich
Der Verein ist der Zusammenschluss der Züchter des Hannoveraner Pferdes im Regierungsbezirk Münster. Zweck des Vereins ist die Förderung der Hannoveraner Pferdezucht im vorgenannten räumlichen Zuständigkeitsbereich und im Rahmen des Zuchtziels des Hannoveraner Verbandes e.V. Ebenso ist die ideelle Unterstützung und Beratung der Vereinsmitglieder in allen Fragen der Pferdezucht und der Pferdeausbildung und -vermarktung bezweckt.
Mittel zur Erzielung dieses Zwecks sind die Durchführung von regionalen und überregionalen Stuten- und Fohlenschauen, Stutenleistungsprüfungen, Jungzüchter-Wettbewerben, Ausbildungsmaßnahmen, Lehrgängen einschließlich Studienreisen sowie die ideelle Absatzförderung für Hannoveraner Pferde.
Insbesondere ist die Heranführung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen an die Pferdezucht, den Pferdesport sowie den praktischen Tier- und Naturschutz einschließlich artgerechter Pferdehaltung bezweckt.
- 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Die Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Der Verein finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, öffentliche Beihilfen und sonstige Einnahmen.
- 4 Geschäftsjahr/Beiträge
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Der Verein kann Beiträge, Gebühren und Umlagen, letztere nicht über 100 € pro Jahr erheben. Über die Einzelheiten entscheidet die Mitgliederversammlung.
Der Jahresbeitrag ist am 1. Januar eines jeden Jahres fällig.
- 5 Arten der Mitgliedschaft
Der Verein hat
5.1 ordentliche Mitglieder: natürliche Personen nach Vollendung des 18. Lebensjahres oder juristische Personen, sofern sie Eigentümer oder Miteigentümer eines im Zuchtbuch des Hannoveraner Verbandes eingetragenen Zuchtpferdes sind; ordentliche Mitglieder sollen ihren Wohn- oder Betriebssitz innerhalb des Tätigkeitsbereichs des Vereins gem. § 2 dieser Satzung haben;
5.2 Junior-Mitglieder/Jungzüchter: Mitglieder, die mindestens 8 Jahre, höchstens jedoch 21 Jahre alt sind; Jungzüchter, die mindestens 18 Jahre alt und Eigentümer oder Miteigentümer eines beim Hannoveraner Verband eingetragenen Zuchtpferdes sind, genießen zudem alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds;
5.3 außerordentliche Mitglieder (Hannoveraner Partner): natürliche oder juristische Personen, die den Vereinszweck unterstützen ohne Eigentümer oder Miteigentümer eines eingetragenen Zuchtpferdes zu sein;
5.4 Ehrenmitglieder: natürliche Personen, die aufgrund dieser Satzung mit den Rechten ordentlicher Mitglieder ausgestattet werden.
- 6 Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft kann auf schriftlichen Antrag hin erworben werden. Mit Abgabe des Antrages unterwirft sich der Antragsteller den Bestimmungen dieser Satzung und der seiner Dachverbände.
Die Aufnahme ist vollzogen, wenn der Vorstand nicht binnen 30 Tagen nach Zugang des Antrages dem Antragsteller seine Ablehnung schriftlich mitteilt. Die Ablehnung kann ohne Angabe von Gründen und endgültig erfolgen, es sei denn, der Antragsteller ist ordentliches Mitglied des Hannoveraner Verbandes und hat seinen Wohn- oder Betriebssitz im Zuständigkeitsbereich des Vereins gem. § 2 Abs. 1 dieser Satzung. In diesem Fall hat der Antragsteller einen Anspruch auf eine Begründung für die Ablehnung des Aufnahmeantrages und
kann gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages binnen 14 Tagen Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig. Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich zu übermitteln.
Ehrenmitglieder werden vom Vorstand aufgrund besonderer Verdienste um die Zucht des Hannoveraners oder um diesen Verein oder aufgrund herausragender Erfolge im Pferdesport mit Hannoveranern ernannt. Ein Ehrenvorsitzender kann auf Antrag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt werden.
- 7 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch
– Tod des Mitgliedes, ohne das hierdurch die Beitragspflicht für das laufende Jahr beeinträchtigt wird; die Mitgliedschaft kann im Todesfall von einem oder mehreren Erben auf Antrag weitergeführt werden, ohne das ein erneute Aufnahmegebühr oder ein zusätzlicher Jahresbeitrag fällig wird;
– formlose schriftliche Erklärung des Austritts, die jedoch nur mit drei monatiger Frist zum Ende eines Kalenderjahres möglich ist;
– Ausschluss aus dem Verein (gem. § 9), ohne daß das Mitglied von seiner Beitragspflicht für das laufende Jahr entbunden wird.
- 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder haben das Recht auf Unterstützung und Förderung durch den Verein im Rahmen dieser Satzung sowie das Teilnahme- und Rederecht auf allen Versammlungen des Vereins.
Ordentliche Mitglieder sowie Ehrenmitglieder ab Vollendung des 18. Lebensjahres haben das aktive Stimm- und Wahlrecht auf den Versammlungen des Vereins. Das passive Wahlrecht (außer für das Amt des Jungzüchter-Sprechers) steht nur natürlichen Personen zu, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Ordentliche Mitglieder sind gem. § 3 der Satzung des Hannoveraner Verbandes e.V. zugleich Mitglieder des regional zuständigen Bezirksverbandes, ohne dass es einer gesonderten Beitrittserklärung bedarf.
Alle Mitglieder mit Ausnahme der Ehrenmitglieder sind verpflichtet, die satzungsgemäß festgesetzten Beiträge, Gebühren und Umlagen pünktlich zu zahlen, die Satzung und die Beschlüsse des Vereins zu befolgen sowie das Ansehen des Hannoveraner Pferdes und des Vereins in der Öffentlichkeit zu fördern.
Die Mitglieder sind ferner verpflichtet, alle die Pferdezucht und -haltung betreffenden Rechtsnormen des Bundes und des Landes NRW sowie etwaige einschlägige Verfügungen anderer öffentlicher Körperschaften zu beachten.
Insbesondere sind alle Mitglieder hinsichtlich der ihnen anvertrauten Pferde verpflichtet, stets – auch außerhalb von Veranstaltungen und Wettbewerben – die Grundsätze des Tierschutzes zu beachten, namentlich die Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und artgerecht unterzubringen, den Pferden ausreichend Bewegung zu ermöglichen und die Grundsätze artgerechter Pferdeausbildung zu wahren, das heißt ein Pferd nicht unreiterlich zu behandeln, z.B. zu quälen, zu mißhandeln oder unzulänglich zu transportieren.
Die Mitglieder unterwerfen sich in sinngemäßer Anwendung ausdrücklich der Leistungsprüfungsordnung (LPO) der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN), insbesondere den Ethischen Grundsätzen sowie der Satzung und den Bestimmungen des Hannoveraner Verbandes e.V. Verstöße gegen die dort aufgeführten Verhaltensregeln können im Sinne der Disziplinarordnung dieser Satzung geahndet werden, sofern sie nicht bereits von zuständigen Organen der Dachverbände geahndet worden sind.
- 9 Disziplinarmaßnahmen
Bei Verstößen gegen die in § 8 aufgeführten Pflichten sowie bei Verstößen gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer züchterischer Arbeit im Sinne des TierZG, der FN-ZVO und der Zuchtbuchordnung des Hannoveraner Verbandes oder bei schwerer Schädigung des Vereinsansehens kann ein Mitglied mit einer Disziplinarmaßnahme belegt werden und zwar mit
– einem Verweis, der vom Vorstand schriftlich und mit Begründung erteilt wird;
– einer Sperre, das heißt Ruhen aller Mitgliedsrechte für höchstes ein halbes Jahr
– Geldstrafe bis zur Höhe von 500,- € oder
– einem Ausschluss aus dem Verein.
Die Disziplinarmaßnahme wird vom Vorstand nach schriftlicher oder persönlicher Anhörung des Betroffenen beschlossen und dem Betroffenen schriftlich unter Angabe der Gründe mitgeteilt. Befindet sich das Mitglied mit mindestens einem Jahresbeitrag oder einem Betrag, der der Höhe eines Jahresbeitrages entspricht, länger als drei Monate im Zahlungsverzug, so kann der Vorstand das Mitglied im vereinfachten Verfahren ohne vorherige Anhörung aus dem Verein ausschließen. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen, es sei denn, dass das Mitglied unbekannt verzogen und insoweit nicht erreichbar ist.
Wenn ein Mitglied rechtswirksam aus dem Hannoveraner Verband ausgeschlossen wurde, ist der Vorstand berechtigt, das betroffene Mitglied unter Hinzuziehung der Feststellungen des Hannoveraner Verbandes ebenfalls im vereinfachten Verfahren ohne nochmalige Anhörung aus dem Verein auszuschließen.
Binnen vier Wochen nach Erhalt der Ausschlussmitteilung kann der Betroffene schriftlich beim Vorstand Einspruch einlegen. Der Vorstand entscheidet nach Anhörung des Betroffenen endgültig. Ist das Mitglied aufgrund Zahlungsverzuges ausgeschlossen worden, kann der Einspruch ohne Anhörung zurückgewiesen werden, wenn die Erfüllung der Zahlungspflichten mit Erheben des Einspruchs nicht hinreichend nachgewiesen ist. Der Einspruch des Betroffenen gegen eine Disziplinarmaßnahme hat aufschiebende Wirkung.
- 10 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
– der Vorstand,
– die Mitgliederversammlung,
– die Jungzüchterversammlung.
- 11 Vorstand des Vereins
Der Gesamtvorstand besteht aus
- dem Vorsitzenden ,
- dem stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem Schatzmeister,
- sowie bis zu fünf Beisitzern, von denen mindestens drei aktive, praktische Züchter sein sollen.
Einer der Vorstandsmitglieder soll die Aufgaben des Jungzüchter-Beauftragten wahrnehmen.
Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB und jeweils allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird jedoch bestimmt, daß der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden zur Vertretung befugt sein sollen.
Vorstandsmitglieder bleiben stets bis zur Neu- bzw. Nachwahl im Amt.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und beschließt grundsätzlich in Vorstandssitzungen. Die Einladungen zur Vorstandssitzungen können mündlich, fernmündlich oder elektronisch erfolgen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens vier Mitglieder an der Beschlußfassung teilnehmen. Vorstandssitzungen in Form von Telefon- oder Videokonferenzen oder virtuell (mit elektronischen Medien/Chatrooms etc.) sind nur zulässig, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht.
Der Vorstand ist berechtigt, Arbeitsausschüsse für allgemeine oder spezielle Aufgaben oder Beauftragte des Vereins (z.B. Geschäftsführer) zu bestellen, insbesondere einen Jungzüchter-Beauftragten oder Jungzüchter-Sprecher (nur sofern die Jungzüchterversammlung keinen Jungzüchtersprecher gewählt hat) und mit entsprechenden Vollmachten auszustatten.
Die Tätigkeit als Vorstandsmitglied ist ehrenamtlich. Die bei Ausübung des Vorstandamtes entstehenden, angemessenen Kosten können auf Antrag und gegen Kostennachweis erstattet werden.
- 12 Mitgliederversammlung
Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Einladung der Mitglieder erfolgt schriftlich mindestens 14 Tage vor der Versammlung unter Angabe der Tagesordnung.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig. Beschlüsse und Wahlen erfolgen mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen zählen als nicht abgegebenen Stimmen.
Über die Ergebnisse einer Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Der Mitgliederversammlung obliegt
– die Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstandes,
– die Wahl, Entlastung und ggf. Abwahl der Vorstandsmitglieder, mit Ausnahme des Jungzüchtersprechers,
– Wahl der Delegierten für die Bezirksversammlung,
Benennung von Wahlvorschlägen für die Verbandsdelegiertenversammlung,
– die Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen, Aufnahmegebühren und Umlagen,
– die Wahl von Kassenprüfern,
– die Änderung der vorliegenden Satzung,
– die Beschlussfassung über Einsprüche gegen abgelehnte Aufnahmeanträge sowie
– die Beschlussfassung über alle Vorlagen, die vom Vorstand oder von anderen Mitgliedern zur Abstimmung gestellt werden.
Die Jahreshauptversammlung soll innerhalb des ersten Quartals eines Geschäftsjahres erfolgen.
Satzungsänderungen bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von ¾ der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorsitzenden jederzeit einberufen werden und muß einberufen werden, wenn 30 % der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangen.
- 13 Jungzüchterversammlung
Die Jungzüchterversammlung ist vom Jungzüchter-Beauftragten oder vom Jungzüchtersprecher einzuberufen und zu leiten. Alle Junior-Mitglieder können hierin selbständig über ihre Angelegenheiten beraten und beschließen.
Sie wählen in eigener Verantwortung einen Jungzüchtersprecher. Dieser soll das 16. Lebensjahr vollendet haben. Jedes Vorstandsmitglied kann mit beratender Stimme an den Jungzüchterversammlungen teilnehmen.
- 14 Amtsperioden
Die Amtsperiode der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
Erfolgen Neubesetzungen von Vorstandsämtern außerhalb dieser Fristen, so gelten diese Neuwahlen als Ergänzungswahlen bis zum Ende der Amtszeit des vorhergehenden Amtsinhabers.
Zwei Kassenprüfer und ggf. zwei Vertreter werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
- 15 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit ¾ der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt dessen Vermögen an den Hannoveraner Bezirksverband Nordrhein-Westfalen e.V., sofern dieser zum Zeitpunkt des Vermögensanfalls als gemeinnützig anerkannt ist. Anderenfalls fällt das Vermögen an den Landesfiskus. Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
Im Falle der Auflösung sind der Vorsitzende und der Schatzmeister Liquidatoren des Vereins, sofern die Auflösungsversammlung nichts anderes beschließt.
Dülmen, am 03.03. 2015
Der Gründungsvorstand